Satzung
des
Deutschen Forstunternehmer-Verbandes
§ 1
Name und Sitz
- Der Verein führt ab 01. 01. 2001 anstelle des Namens „Bundesarbeitsgemeinschaft der Verbände forstwirtschaftlicher Lohnunternehmer (BAfL) e.V.“
den Namen „Deutscher Forstunternehmer-Verband (DFUV) e.V.“.
- Er hat seinen Sitz in Chemnitz und soll in das Vereinsregister des für seinen Sitz zuständige Amtgerichts eingetragen werden.
§ 2
Zweck und Ziele
- Der DFUV bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Ordnung und ist parteipolitisch neutral. Eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit des Vereins ist auszuschließen.
- Der DFUV ist als Bundesverband sowohl die bundesweite Organisation der Forstunternehmer als auch der Zusammenschluss ihrer Landesverbände und Landesfachgruppen (Landesorganisationen).
- Der DFUV vertritt und fördert den Berufsstand der Forstunternehmer.
- In Wahrung seiner Aufgaben widmet sich der DFUV den berufsständischen Angelegenheiten, insbesondere
- der Interessenvertretung des Forstunternehmerstandes bei Bundestag und Bundesregierung, Einrichtungen der Europäischen Union sowie Bundesvertretungen der politischen Parteien,
- der Förderung der Tätigkeit und des Zusammenwirkens der Landesverbände,
- der Erarbeitung eigenständiger Berufsbilder der Forstunternehmer,
- der Zusammenarbeit mit den Spitzenverbänden der deutschen Forst- und Holzwirtschaft,
- der Koordinierung bundeseinheitlicher Regelungen in Tarifangelegenheiten,
- der Erarbeitung bundeseinheitlicher Problemlösungen für Forstunternehmen,
- der berufsorientierten Qualifizierung der Mitglieder des Berufsstandes und ihrer Mitarbeiter,
- der Gütesicherung für forstwirtschaftliche Arbeiten unter Berücksichtigung der Maßstäbe nachhaltiger Waldwirtschaft,
- der Beratung ihrer Mitglieder,
- der attraktiven Öffentlichkeitsarbeit,
- der Koordinierung von Unternehmereinsätzen in Katastrophenfällen,
- der Chancengleichheit im marktwirtschaftlichen Wettbewerb und Steuergerechtigkeit,
- der abgestimmten Bereitstellung von Dienstleistungen für die Mitglieder ihrer Landesorganisationen.
§ 3
Mitgliedschaft
- Der DFUV hat
- ordentliche Mitglieder
- fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Korrespondierende Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder sind Landesverbände und Landesfachgruppen der Forstunternehmer.
- Ordentliche Mitglieder können weiterhin werden:
- andere Landesverbände und Zusammenschlüsse von Unternehmern für Dienstleistung in der Forstwirtschaft sowie bundesweit organisierte Fachgruppen für Forstwirtschaft und Vermarktung forstwirtschaftlicher Produkte.
- einzelne forstwirtschaftliche Dienstleistungsunternehmen solcher Bundesländer, in denen keine, dem DFUV beigetretenen Landesorganisationen forstwirtschaftlicher Dienstleistungsunternehmen bestehen.
- Fördernde Mitglieder sind Firmen und Einzelpersonen, die, soweit keine gesetzlichen Bestimmungen dagegen stehen, bereit sind, durch Zahlung von laufenden Beiträgen oder auf andere Art und Weise die Art des Vereins zu unterstützen, ohne ein forstwirtschaftliches Dienstleistungsunternehmen zu betreiben.
Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und können nicht in die Vorstände gewählt werden.
- Ehrenmitglieder können durch den Gesamtvorstand der Bundesdelegiertenversammlung vorgeschlagen und durch diese ernannt werden, wenn sie sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
- Korrespondierende Mitglieder sind Organisationen auf Europa- bzw. Bundesebene, mit denen der DFUV fachlich eng zusammen arbeitet. Es besteht kein Stimmrecht, Beiträge werden nicht erhoben.
§ 4
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch einen schriftlichen Antrag und dessen Bestätigung durch den Geschäftsführenden Vorstand.
- Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch Auflösung des Landesverbandes.
- Der Austritt ist nur nach halbjährlicher Kündigung zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Er muss der Geschäftsstelle schriftlich erklärt werden.
- Der DFUV kann ein Mitglied ausschließen, wenn es
- den Verein durch Wort und Schrift, durch Handlung oder Unterlassung schädigt, der Satzung bewusst grob zuwider handelt oder satzungsgemäß gefasste Beschlüssen trotz schriftlicher Aufforderung nicht Folge leistet,
- in ehrenrühriger Weise das Ansehen des Berufstandes schädigt,
- trotz Mahnung ohne triftigen Grund länger als sechs Monate mit der Zahlung der Beiträge oder sonstiger Verbindlichkeiten gegenüber dem DFUV im Rückstand bleibt.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes, der mit Zweidrittelmehrheit zu fassen ist. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied mit einer Begründung und eingeschriebenem Brief zu eröffnen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses die Berufung an den Gesamtvorstand zu. Dieser entscheidet endgültig. Bis zur Rechtskraft des Austrittes oder des Ausschlusses hat das Mitglied seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen nachzukommen. Vom gleichen Zeitpunkt an erlöschen alle satzungsmäßigen Rechtsansprüche gegenüber dem DFUV. Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen steht den ausscheidenden Mitgliedern, Rechtsnachfolgern etc. nicht zu.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, seine Interessen durch den Verein Dritten gegenüber vertreten zu lassen. Der Geschäftsführende Vorstand kann entscheiden, ob er, wenn es sich um Interessen des Vereins handelt, die Rechtsvertretung übernimmt. Die Rechtsvertretung durch den Verein wird geschäftsmäßig übernommen. Ist die Vertretung durch einen Anwalt geboten, hat das Mitglied die Anwaltskosten selbst zu tragen.
Jedes Mitglied hat das Recht, durch Entsendung seines Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters an den Beratungen und Beschlussfassungen des Gesamtvorstandes teilzunehmen.
Anordnungen und Beschlüsse sind für jedes Mitglied bindend. Die Mitglieder verpflichten sich durch Beitritt zur kollegialen Zusammenarbeit, Einhaltung gegebener Abmachungen untereinander und zur Solidarität aller forstwirtschaftlicher Dienstleistungsunternehmer. Sie erkennen bei Streitigkeiten und Unstimmigkeiten die Vermittlung durch die Organe des DFUV ausdrücklich an.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben sind von den Mitgliedern Beiträge zu entrichten. Über Höhe und Fälligkeit entscheidet die Bundesdelegiertenversammlung.
§ 7
Vereinsorgane
Der DFUV hat folgende Vereinsorgane:
- die Bundesdelegiertenversammlung
- den Gesamtvorstand
- den Geschäftsführenden Vorstand
§ 8
Die Bundesdelegiertenversammlung
- Die Bundesdelegiertenversammlung ist das oberste Organ des DFUV. Sie findet jedes dritte Jahr statt und ist schriftlich einzuberufen mit einer Frist von 21 Tagen.
- Eine außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung ist einzuberufen,
- auf Beschluss des Gesamtvorstandes, der einer Zweidrittelmehrheit bedarf,
- auf Antrag von mindestens drei Landesverbänden, der unter Angabe der Gründe beim Geschäftsführenden Vorstand zu stellen ist.
- Die Bundesdelegiertenversammlung besteht aus der Delegierten der Landesverbände, die sich aus der Mitgliederzahl der Landesorganisationen je angefangene 10 Mitglieder zuzüglich Landesvorsitzenden und dessen Stellvertreter errechnet, die Kraft ihres Amtes zu delegieren sind.
Einzelne forstwirtschaftliche Dienstleistungsunternehmer solcher Bundesländer, in denen keine dem DFUV beigetretenen Landesorganisationen forstwirtschaftlicher Dienstleistungsunternehmen bestehen, haben je Bundesland für 10 angefangene Mitglieder eine Stimme.
- Die Bundesdelegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:
- Festsetzung der Grundsätze der berufspolitischen Arbeit des Vereins
- Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte der Geschäftsführenden Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer
- Erteilung der Entlastung für den Geschäftsführenden Vorstand
- Wahl des Geschäftsführenden Vorstand
- Wahl der 3 Rechnungsprüfer
- Festlegung der Grundsätze der Haushaltsplanung, der Haushaltsführung und Beschluss über die Höhe der Beiträge.
- Beschlussfassung zu Anträgen
- Beschlussfassung zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins
- Stimmberechtigt ist jeder anwesende Delegierte.
Fördernde Mitglieder haben in der Bundesversammlung Rederecht, jedoch kein Stimmrecht und keine Wählbarkeit.
Jedes ordentliche Mitglied natürlicher Person einer dem DFUV beigetretenen Landesorganisation und jedes Einzelmitglied ist wählbar, bei juristischen Personen der entsprechende gesetzliche Vertreter.
- Die von der Bundesdelegiertenversammlung gewählten Rechnungsprüfer haben die Haushalt- und Kassenführung mindestens einmal im Jahr nach Jahresabschluss zu prüfen.
- Die Bundesdelegiertenversammlung ist mit einer Frist von 21 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie der innerhalb einer Frist von 2 Wochen vorher schriftlich einzureichenden Anträge durch den Geschäftsführenden Vorstand einzuberufen.
Anträge an die Bundesdelegiertenversammlung können von jeder Landesorganisation über ihren Vorsitzenden gestellt werden.
- Über jede Bundesdelegiertenversammlung ist Protokoll zu führen. Es ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
- Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der Delegierten.
Jeder Delegierte hat eine Stimme.
Die Stimme ist nicht übertragbar.
§ 9
Der Gesamtvorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus
- dem Geschäftsführenden Vorstand
- den Vorsitzenden der Landesverbände.
- Der Gesamtvorstand wählt und beruft das Schiedsgericht sowie zur Lösung von Schwerpunktaufgaben Kommissionen und Ausschüsse, deren Sprecher zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes beratend hinzugezogen werden.
- Nachfolger von ausgeschiedenen Mandatsträgern des Geschäftsführenden Vorstandes können für die verbleibende Dauer der Wahlperiode durch den Gesamtvorstand berufen werden. Der Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit.
- Der Gesamtvorstand tritt einmal jährlich zusammen.
- Der Gesamtvorstand beschießt über
- Grundsatzfragen des DFUV zwischen den Bundesdelegiertenversammlungen,
- die Geschäftsordnung, Wahlordnung, Beitragsordnung, Schiedsordnung,
- die Heranziehung bzw. Berufung von Mitgliedern in Kommissionen und Ausschüssen,
- die Einstellung hauptamtlicher Mitarbeiter und die mit diesen abzuschließende Verträge,
- Richtlinien für Entschädigungen,
- Anträge und Beschwerden,
- die Bewilligung des Haushaltsvoranschlages,
- die Nachfolge für vorzeitig ausscheidende Mitglieder,
- den Sitz der Geschäftsstelle,
- Vorschläge für die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Die Mitglieder des Gesamtvorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Die Aufwendungen der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden durch den Haushalt des DFUV, die der anderen Gesamtvorstandsmitglieder durch den jeweiligen Landesverband getragen.
§ 10
Der Geschäftsführende Vorstand
- Der Geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der Vorsitzende
- zwei Stellvertretende Vorsitzende
- Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist alleinvertretungsberechtigt.
- Der Geschäftsführende Vorstand wird für drei Jahre von der Bundes-Delegiertenversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt geheim oder auf Antrag in offener Abstimmung.
Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Geschäftsführende Vorstand ist im Rahmen der Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Bundesdelegiertenversammlung für die Führung der Geschäfte zuständig und rechenschaftspflichtig. Er erledigt die laufenden Angelegenheiten des DFUV und unterhält eine Geschäftsstelle. Er beruft die Gesamtvorstandssitzungen ein.
- Der Geschäftsführende Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11
Wahlen
Wahlen werden nach einer vom Geschäftsführenden Vorstand aufzustellenden und vom Gesamtvorstand zu beschließenden Wahlordnung durchgeführt.
§ 12
Geschäftsordnung
Bestimmungen über den Geschäftsgang im Verein sowie Bestimmungen über Gang und Leitung der Versammlungen, Errichtung und Obliegenheiten von Ausschüssen und Kommissionen werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
§ 13
Die Forst & Technik ist offizielles Organ des DFUV
§ 14
Schiedsgericht
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Näheres regelt die Schiedsordnung. Mitglieder des Gesamtvorstandes dürfen nicht Mitglied des Schiedsgerichtes sein.
§ 15
Satzungsänderungen
Jede Änderung der Satzung muss von der Bundesdelegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
§ 16
Auflösung des Vereins und
Verwendung des Vermögens
- Die Auflösung des DFUV kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Bundesdelegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
Die Bundesdelegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens dieHälfte der Delegierten anwesend ist.
Fehlt diese Voraussetzung, so ist binnen 5 Wochen eine neue Bundesdelegiertenversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
- Nach Auflösung und Deckung der Unkosten wird das Restvermögen gemeinnützigen Zwecken zugeführt.
Darüber ist noch auf der diesbezüglichen Bundesdelegiertenversammlung zu entscheiden.
§ 17
Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Hannover, den 13. Januar 2000
geändert:
Alsfeld-Eudorf, den 9. Juni 2007
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