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Deutscher Forstunternehmer-Verband e.V.

 

Lagerung von Holz im Wald

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund des derzeit hohen Waldlagers an Rundholz möchte ich Sie für die hohen potentiellen Gefährdungen sensibilisieren, die bei der Lagerung von Rundholz ausgehen können.

Holzlager sind fachgerecht und sicher anzulegen. Von Ihnen dürfen weder Gefahren für Betriebangehörige noch für Waldbesucher ausgehen. In diesem Zusammenhang ist auch die „Regel Waldarbeiten“ (BGR/GUV-R 2114 Juni 2009, Nr. 3.2.11 Errichten und Besteigen von Poltern) zu beachten. Danach sind Polter so zu errichten, zu erhalten und bei der Verladung so abzutragen, dass Personen durch herabfallende oder wegrollende Teile nicht gefährdet werden können. Die strikte Einhaltung dieser Vorschrift dient zugleich dem Schutz der Waldbesucher.

Waldbesucher sind sich der von lagerndem Holz ausgehenden Gefahr meist nicht bewusst. Der waldbesitzerseitige Genehmigungsvorbehalt für das Betreten forstbetrieblicher Einrichtungen gem. § 22 Abs. 4 Nr. 6 Landeswaldgesetz (hierzu gehören auch Holzpolter, für die eine solche Genehmigung grundsätzlich nicht in Betracht kommt) ist im Regelfall nicht bekannt.

Daher sollen zukünftig im Staatswald keine Holzpolter mehr in unmittelbarer Nähe von Waldkindergärten, Walderlebniszentren sowie offiziell ausgewiesenen und stark frequentierten Waldspielplätzen, Waldparkplätzen, Rast- oder Grillplätzen etc. angelegt werden. Der Mindestabstand beträgt in der Regel 100 m.

Ein wirksames Mittel der Unfallvermeidung ist Aufklärung und Information. Daher bitte ich Sie, die Sicherheit bei der Holzlagerung zum Gegenstand einer Mitarbeiterbesprechung zu machen und das Thema anlässlich der nächsten Betriebsbzw. Personalversammlung anzusprechen und zu dokumentieren. Der Sensibilisierung und stichprobenartigen Überprüfung der mit der Holzlagerung beauftragten Unternehmen (Holzrücker und Holztransporteure) und der Betriebsangehörigen kommt in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu.

Gegenüber Waldbesuchern ist überdies jede geeignete Möglichkeit zur Aufklärung über die von lagerndem Holz ausgehenden Gefahren zu nutzen. Hierzu zählen vor allem mündliche und ggf. schriftliche Hinweise im Zusammenhang mit Waldführungen und anderen Waldveranstaltungen, anlassbezogene Veröffentlichungen in der örtlichen Presse und ggf. Informationen an geeigneten, stark frequentierten Waldorten, an denen Holz gelagert wird.

Eine Beschilderung bzw. Beschriftung der Polter z. B. mit der Aufschrift „Lebensgefahr, Betreten verboten“ befreit grundsätzlich nicht von einer Haftung im Schadensfall.

Im Bezug auf die Polterung und Lagerung von entrindetem Stammholz sind die Risiken noch höher. Je nach der Gefährdungsbeurteilung sind hier ggf. besondere Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen.

Ich verweise nochmals auf das Schreiben der Z.d.F. vom 1.02.2005, AZ 54J-6204 (eingestellt im ForstNET unter Wissensbereich/ Recht/ Verkehrssicherungspflicht im Wald/ 03 einzelne Sachthemen/ Holzlagerung an öffentlichen Straßen). Dort sind Regelungen zur Holzpolterung entlang klassifizierter Straßen getroffen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag Jürgen Weis, Landesforsten Rheinland Pfalz